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Artikel 7 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 7

Kosten

Alle im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß diesem Abkommen bis zur Grenze des Hoheitsgebiets der ersuchten Vertragspartei anfallenden Transportkosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Dies gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 1.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276332

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