zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Höhe der Befreiung
§ 14.
(1) Zur Ermittlung der Höhe der Befreiung nach diesem Abschnitt sind die nach EU ETS I ermittelten Treibhausgasemissionen anhand der verwendeten Emissionsfaktoren nach dem EZG 2011 auf die Menge der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern anhand der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1 NEHG 2022 auf Treibhausgasemissionen umzurechnen. Durch Gegenüberstellung mit den dem NEHG 2022 unterliegenden Treibhausgasemissionen ist sodann die doppelt belastete Menge zu plausibilisieren. Die Höhe der Befreiung bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen, die gemäß § 6 Abs. 1 von der Befreiung ausgeschlossen sind, sind vorab auszuscheiden.
(2) Von dem Inhaber der EU-ETS-Anlage ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate plausibel nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Zweifel daran hat, dass die befreiten Energieträger einer effektiven Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen. Der Handelsteilnehmer hat dazu dem Inhaber der EU-ETS-Anlage die Kosten aus der Weiterverrechnung zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274956
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