zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
§ 27.
(1) Die Bestimmung ist für jene Energieträger anwendbar, die während der Überführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert oder durch diesen verbraucht wurden.
(2) Sofern Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 nicht bereits durch die Systematik des Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, sind die Befreiungen durch den Handelsteilnehmer für das Jahr der Inverkehrbringung im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG 2022 in der Überleitungsrechnung gemäß § 21 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(3) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind in der Überführungsphase die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Verfahren anzuwenden, sofern die Befreiungen nicht durch den Überwachungsplan berücksichtigt werden können. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.
(4) Die Menge der befreiten Treibhausgasemissionen bemisst sich mit jenem Emissionsfaktor, der für die befreiten Energieträger vom Handelsteilnehmer im Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 angewendet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013079
Dokumentnummer
NOR40274938
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