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§ 21 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Emissionsbericht und Überleitungsrechnung

§ 21.

(1) Die Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG 2022 erfolgt auf Basis der Überwachungsmethodik gemäß Kapitel VIIa MRR. Die Emissionsmeldung nach § 41 Abs. 1 EZG 2011 entspricht dem Treibhausgasemissionsbericht nach § 6 NEHG 2022, sofern auf Ebene des Handelsteilnehmers keine Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II gemäß § 3Abs. 1 Z 9 NEHG 2022 und dem NEHG 2022 bestehen.

(2) Abweichungen im Anwendungsbereich auf Ebene zwischen dem EU ETS II und NEHG 2022 bestehen insbesondere:

  1. 1. im Fall von Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die nicht im EU ETS II anwendbar sind, und
  2. 2. im Fall von Abweichungen der vom 8. Abschnitt EZG 2011 erfassten Tätigkeiten von jenen des NEHG 2022.

(3) Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II und dem NEHG 2022 sind im Zuge der elektronischen Meldung des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 NEHG 2022 in einer Überleitungsrechnung gesondert auszuweisen. In der Überleitungsrechnung sind jedenfalls jene Unterschiede aufzunehmen, die sich auf Ebene des Handelsteilnehmers ereignen und nicht durch eine begünstigte Verwendung auf Ebene des Verbrauchers der Energieträger realisiert werden. Die Überleitungsrechnung leitet von der Menge der erfassten Treibhausgasemissionen des EU ETS II nach der Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 EZG 2011 auf die vom NEHG 2022 erfasste Menge der Treibhausgasemissionen im Treibhausgasemissionsbericht gemäß § 6 NEHG 2022 über und stellt damit die Menge an abzugebenden Zertifikaten gemäß § 11 NEHG 2022 fest.

(4) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind für die Feststellung der Menge der abzugebenden Zertifikate gemäß NEHG 2022 aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274932

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