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§ 20 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

6. Abschnitt

Handelsteilnehmer in der Überführungsphase Registrierung

§ 20.

(1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 4 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 beizulegen, der die Anforderungen von Art. 75b MRR erfüllt.

(2) Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 NEHG 2022 den Antrag auf Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu genehmigen. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.

(3) Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS erforderlich. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274931

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