vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Reinvestition

§ 19.

Wird die Reinvestition gemäß § 26 Abs. 9 NEHG 2022 nicht oder nur teilweise innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, so ist der Entlastungsbetrag im Ausmaß der prozentuellen Nichterfüllung der Reinvestitionsverpflichtung anteilig zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274930

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)