zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke
§ 16.
(1) Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die internationale Steuervergütung, BGBl. I Nr. 71/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 beträgt die jährliche Pauschale 96 Euro und ab dem Kalenderjahr 2025 bis zum Ende der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 beträgt die jährliche Pauschale 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Überführungsphase.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013079
Dokumentnummer
NOR40274927
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
