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§ 17 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

5. Abschnitt

Entlastungsmaßnahmenteilnehmer Registrierung

§ 17.

(1) Um eine Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 NEHG 2022 als registrierter Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zu beantragen. Sofern der Antragsteller bereits im NEIS als registrierter Handelsteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder als registrierter Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 registriert ist, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich.

(2) Im Antrag auf Registrierung ist der Name, die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.

(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.

(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.

(6) Anträge, sonstige Anbringen sowie etwaige Nachweise sind bei der zuständigen Behörde über das NEIS einzubringen

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274928

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