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§ 15 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer

§ 15.

(1) Für die Inanspruchnahme einer Befreiung müssen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag kann erstmals nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung des Energieträgers gestellt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung.

(3) Befreiungen des NEHG 2022 werden an Befreiungsmaßnahmenteilnehmer durch Rückerstattung geltend gemacht, wenn die beantragte Befreiung systematisch auch im Rahmen der Rückerstattung bei den Energieabgaben vollzogen wird. Dies gilt auch für Handelsteilnehmer, die die Befreiung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS beantragen.

(4) Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS anzugeben, wann die Energieträger an den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert bzw. durch diesen verbraucht wurden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung und bestimmungsgemäße Verwendung der Energieträger nachzuweisen. Vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Anhaltspunkte hat, die Zweifel daran erwecken, dass die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen.

(5) Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.

(6) Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung mit Bescheid zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274926

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