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§ 14 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

§ 14.

(1) Die Bestimmungen des 4. Abschnitts sind für jene Energieträger anwendbar, die während der Einführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert wurden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden.

(3) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.

(4) Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Abs. 5 durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.

(5) Sofern die Daten der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht in das NEIS übernommen oder nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe und der Kohleabgabe berücksichtigt wurden, ist die Befreiung durch den Handelsteilnehmer im Zuge des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts geltend zu machen. Die Befreiung ist spätestens im Treibhausgasemissionsbericht für das Kalenderjahr aufzunehmen, welches auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen der Befreiung erstmals vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274925

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