vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 MinBestG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).

2. Abschnitt

Elektronische Übermittlung weiterer Anbringen

§ 3.

Folgende weitere Anbringen sind elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline jeweils vorgesehene Funktion zu übermitteln:

  1. 1. Die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3 MinBestG,
  2. 2. die Mitteilung 2 gemäß § 70 Abs. 2 MinBestG,
  3. 3. der Nachweis der Beauftragung bzw. Widerruf sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5 MinBestG,
  4. 4. die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1 MinBestG.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013077

Dokumentnummer

NOR40274872

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)