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§ 2 MinBestG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).

Ausfüllen des Mindeststeuerberichts

§ 2.

(1) Haben in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet mehrere Staaten aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung Besteuerungsrechte, sind die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet auf Basis einer einzigen Datenquelle im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften (§ 2 Z 46 MinBestG) auszufüllen. Stimmen die Angaben im Mindeststeuerbericht auf Basis dieser einzigen Datenquelle nicht mit jenen überein, die sich aus der Anwendung der anerkannten nationalen PES-, SES- oder NES-Regelungen der besteuerungsberechtigten Staaten ergeben, sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Differenzen im Abschnitt 3.1 des Mindeststeuerberichts anzugeben.

(2) Hat in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet lediglich ein Staat aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung ein Besteuerungsrecht oder liegen in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour (§ 53 MinBestG) vor, sind abweichend von Abs. 1 die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ausschließlich nach Maßgabe der anerkannten nationalen Regelung des besteuerungsberechtigten Staates oder der anerkannten NES-Regelung des NES-Safe-Harbour-Staates auszufüllen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013077

Dokumentnummer

NOR40274871

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