Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).
2. Abschnitt
Elektronische Übermittlung weiterer Anbringen
§ 3.
Folgende weitere Anbringen sind elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline jeweils vorgesehene Funktion zu übermitteln:
- 1. Die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3 MinBestG,
- 2. die Mitteilung 2 gemäß § 70 Abs. 2 MinBestG,
- 3. der Nachweis der Beauftragung bzw. Widerruf sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5 MinBestG,
- 4. die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1 MinBestG.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013077
Dokumentnummer
NOR40274872
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
