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§ 1 MinBestG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).

1. Abschnitt

Mindeststeuerbericht Elektronische Übermittlung

§ 1.

(1) Die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8 MinBestG) oder deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen gemäß § 73 MinBestG unter Verwendung der Standardvorlage gemäßAnlage 1 elektronisch zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen.

(3) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Informationen im Mindeststeuerbericht bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.

(4) Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Die dafür erforderlichen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur, WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar. Die Übermittlung ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Die Übermittlung der Informationen hat in englischer Sprache zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013077

Dokumentnummer

NOR40274870

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