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§ 3 Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 3.

(1) Die Gewerbelegitimationen haben den Mustern zu entsprechen, wie sie in den nachfolgenden Anlagen festgelegt werden:

  1. 1. Anlage 1 für Gewerbelegitimationen für Berufsdetektive,
  2. 2. Anlage 2 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven,
  3. 3. Anlage 3 für Gewerbelegitimationen für Fremdenführer,
  4. 4. Anlage 4 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Fremdenführern,
  5. 5. Anlage 5 für Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende Handlungsreisende,
  6. 6. Anlage 6 für Gewerbelegitimationen für Handlungsreisende.

(2) Die Gewerbelegitimation muss mit einem Lichtbild versehen sein, das den Karteninhaber zweifelsfrei erkennen lässt. Das Lichtbild darf ausschließlich den Karteninhaber zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Ein derartiges Lichtbild ist vom Antragsteller im Hochformat in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter (Passbildformat) beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012732

Dokumentnummer

NOR40266274

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