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§ 2 Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Aussehen und Eigenschaften

§ 2.

(1) Die Gewerbelegitimation wird als beidseitig bedruckte Karte aus Polycarbonat hergestellt. Ihre Abmessungen haben dem Format ID-1 der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Die Gewerbelegitimation hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

  1. 1. Sicherheitsuntergrundmuster mit Mikroschrift auf Vorder- und Rückseite,
  2. 2. UV-Fluoreszenzfarbe,
  3. 3. der Sicherheitsuntergrund überlappt das Lichtbild zum Teil am Rand,
  4. 4. Personalisierung durch Lasergravur.

Schlagworte

Vorderseite

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012732

Dokumentnummer

NOR40266273

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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