Impfungen
§ 11.
(1) Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern
- 1. die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt und
- 2. ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183 , ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird
- 3. die Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.
(2) Gemäß § 29 Abs. 4 TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
(3) Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
(4) Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20012687
Dokumentnummer
NOR40265180
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