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§ 10 BZK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2024

Verbringungen aus einer Blauzungenzone

§ 10.

(1) Innerösterreichische Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einer Blauzungenzone hinaus sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:

  1. 1. Die Tiere haben am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufgewiesen,
  2. 2. Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt,
  3. 3. Die Tiere wurden einem PCR-Test mit negativem Ergebnis unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Schutzes vor Vektorangriffen entnommen wurden und
  4. 4. Die Einhaltung von Z 1 und 2 werden vom Unternehmer bestätigt. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.

(2) Verbringungen empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen nach den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 .

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265179

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