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Artikel 8 Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2024

Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Staaten in Kraft.

(2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40265004

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