Artikel 9
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
(3) Ein Staat, der aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40265005
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