Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR);
bedeutet „elektronische Mitteilung“ eine Information, die mit elektronischen, optischen, digitalen oder ähnlichen Mitteln erzeugt, versendet, empfangen oder gespeichert wird, so dass die mitgeteilte Information zur späteren Einsichtnahme zugänglich ist;
bedeutet „elektronischer Frachtbrief“ einen Frachtbrief, der vom Frachtführer, vom Absender oder von einem Dritten, der an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, interessiert ist, als elektronische Mitteilung ausgestellt wird, einschließlich der Angaben, die durch Anhänge mit der elektronischen Mitteilung logisch verbunden oder auf sonstige Weise gleichzeitig mit der oder im Anschluss an die Ausstellung mit der elektronischen Mitteilung verknüpft werden, so dass sie Teil des elektronischen Frachtbriefs werden;
bedeutet „elektronische Signatur“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und die zur Authentifizierung dienen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40264997
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