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Artikel 2 Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2024

Artikel 2

Geltungsbereich und Wirkung des elektronischen Frachtbriefs

(1) Vorbehaltlich dieses Protokolls können der Frachtbrief nach dem Übereinkommen sowie alle Aufforderungen, Angaben, Weisungen, Verlangen, Vorbehalte oder anderen Mitteilungen mit Bezug auf die Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, als elektronische Mitteilung ausgestellt werden.

(2) Ein elektronischer Frachtbrief, der diesem Protokoll entspricht, steht dem Frachtbrief nach dem Übereinkommen gleich; er hat damit dieselbe Beweiskraft und entfaltet dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40264998

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