Artikel 14
Einberufung einer diplomatischen Konferenz
(1) Sobald dieses Protokoll in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls verlangen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifizierung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien dieses Protokolls ihm die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert.
(2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär leitet allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge weiter.
(3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 bezeichneten Staaten ein.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40265010
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