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Artikel 13 Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2024

Artikel 13

Änderungen

(1) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, kann es nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.

(2) Jede von einer Vertragspartei dieses Protokolls vorgeschlagene Änderung des Protokolls wird der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt.

(3) Die Vertragsparteien dieses Protokollsunternehmen alle möglichen Anstrengungen, um einen Konsens zu erzielen. Wird trotz dieser Anstrengungen kein Konsens zu der vorgeschlagenen Änderung erzielt, so ist für die Beschlussfassung über die Änderung als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich. Eine vorgeschlagene und durch Konsens oder mit einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa an den Generalsekretär übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien dieses Protokolls sowie an die Unterzeichnerstaaten zur Annahme weiterleitet.

(4) Binnen neun Monaten nach dem Tag der Übermittlung der vorgeschlagenen Änderung durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei den Generalsekretär über ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung in Kenntnis setzen.

(5) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten keine Vertragsparteidieses Protokolls einen Einspruch notifiziert, so gilt die vorgeschlagene Änderung als angenommen. Wird ein Einspruch erhoben, so tritt die vorgeschlagene Änderung nicht in Kraft.

(6) Wird ein Staat zwischen der Notifizierung eines Vorschlags für eine Änderung und dem Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten Vertragspartei dieses Protokolls, so notifiziert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa der neuen Vertragspartei so bald wie möglich die vorgeschlagene Änderung. Die neue Vertragspartei kann den Generalsekretär bis zum Ablauf dieser Frist von neun Monaten über ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung in Kenntnis setzen.

(7) Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien nach den Absätzen 4 und 6 erhobene Einsprüche sowie nach Absatz 5 angenommene Änderungen.

(8) Jede Änderung, die als angenommen gilt, tritt sechs Monate nach dem Tag der Notifizierung dieser Annahme durch den Generalsekretär an die Vertragsparteien in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40265009

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