Artikel 11
Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40265007
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