Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).
Verfahren
§ 5.
(1) Für eingelangte Anträge bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, des jeweiligen Antragsjahres zugrunde zu legen sind. Für das Antragsjahr 2022 ist die ermittelte Fläche sinngemäß festzulegen.
(2) Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise nach Vorgabe der zuständigen Behörde zu prüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.
(3) Die AMA errechnet anhand der nach Abs. 1 bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung, den zu vergütenden Betrag.
(4) Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der zu vergütenden Beträge nach Abs. 3. Sollte diese Summe, unter Berücksichtigung von Abs. 5, den in § 24 Abs. 2 NEHG 2022 genannten Betrag übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Rückvergütungsbeträge, sodass durch aliquote Kürzung der Entlastungssummen die budgetäre Obergrenze eingehalten wird.
(5) Der AMA ist vor der Auszahlung ein Anteil von bis zu 0,5 % der Gesamtsumme der zu vergütenden Beträge eines Vergütungsjahres, ermittelt nach Abs. 3, vom Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Verfügung zu stellen, um die rechtmäßige Abwicklung der Beschwerden gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023, sicherzustellen. Ist ein Kürzungsschlüssel gemäß Abs. 4 anzuwenden, so ist vor der aliquoten Kürzung der Entlastungssummen der Anteil von maximal 0,5 % von der Budgetobergrenze einzubehalten. Sobald über alle Beschwerden eines Vergütungsjahres rechtskräftig entschieden wurde, ist der für jenes Jahr von der AMA einbehaltene, infolge nachträglicher Auszahlungen allenfalls reduzierte Betrag an den Bundesminister für Finanzen ehestmöglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erwachsen der Rechtskraft, zu überweisen. Zahlungen an die AMA aus Rückforderungen von zu Unrecht gewährten Förderungen sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt von der AMA an das Bundesministerium für Finanzen zu überweisen. Die rückgeforderten Zahlungen gemäß diesem Absatz sowie der vor Aliquotierung einbehaltene, jedoch nicht ausbezahlte Anteil entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.
(6) Die AMA hat über den nach Abs. 1 und 2 errechneten und erforderlichenfalls nach Abs. 4 und 5 gekürzten Vergütungsbetrag einen gemeinsamen Bescheid zu erlassen und den Vergütungsbetrag auf das Konto des Antragstellers nach § 4 Abs. 3 Z 4 zu überweisen. Die zuerkannten Vergütungsbeträge für die Antragsstellungszeiträume 2022, 2023 und 2024 sind gemeinsam in einer Zahlung von der AMA auszuzahlen. Die AMA ist berechtigt, Rückforderungen von Förderungen, die im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Verordnung (EU) 2021/2115 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1, gewährt wurden, mit dem errechneten Vergütungsbetrag unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufzurechnen.
(7) Bei der Vollziehung dieser Verordnung gilt die AMA als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 anzuwenden. Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieser Verordnung ist eine Beschwerde gemäß § 243 BAO zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024
Gesetzesnummer
20012667
Dokumentnummer
NOR40264814
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