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§ 21 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Sonstige Vorgaben

§ 21.

(1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.

(3) Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie

  1. 1. im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens 5 000 € erhalten haben,
  2. 2. als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
  3. 3. anhand der Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können oder
  4. 4. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 3 erfasst sind und durch weitere Belege nachweisen können, dass sie landwirtschaftlich tätig sind.

(4) Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:

  1. 1. Rinder ab 2 Jahren 1,00 RGVE
  2. 2. Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre0,60 RGVE
  3. 3. Rinder bis ½ Jahr0,40 RGVE
  4. 4. Schafe und Ziegen ab 1 Jahr0,15 RGVE
  5. 5. Schafe und Ziegen bis 1 Jahr0,07 RGVE
  6. 6. Zwergrinder ab 2 Jahren 0,5 RGVE
  7. 7. Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre0,3 RGVE
  8. 8. Zwergrinder bis ½ Jahr0,2 RGVE

(5) Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.

(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist

  1. 1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und
  2. 2. für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

(8) Der Mehrfachantrag ist gleichzeitig Förderantrag und Zahlungsantrag.

(9) Die Vegetationsperiode umfasst den Zeitraum von 1. April bis 30. September.

(10) Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß § 8b MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.

(11) Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß § 21 Abs. 6 zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255990

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