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§ 4 NEHG-EMV-LuF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).

2. Abschnitt

Verfahren und technische Abwicklung Antragstellung

§ 4.

(1) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Flächen, für welche die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.

(2) Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (§ 2 Abs. 1 Z 4) mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 19.8.2022 S. 1 (Mehrfachantrag), einzureichen.

(3) Anzugeben sind

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Betriebsort des Betriebes (soweit von Z 1 abweichend),
  3. 3. Art und Ausmaß der Flächen nach § 6, für die eine Vergütung beantragt wird,
  4. 4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass

  1. 1. die von ihm zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl gemäß Anlage 1 NEHG 2022 dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterlagen und
  2. 2. kein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 3 vorliegt.

(5) Abweichend von Abs. 2 war der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 hatte durch Korrektur des Mehrfachantrages 2022 zu erfolgen.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264813

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