Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).
Externe Stelle
§ 3.
Als externe Stelle gemäß § 24 Abs. 3 NEHG 2022 wird zur Unterstützung des Vollzugs der Entlastungsmaßnahme gemäß § 25 NEHG 2022 die AMA benannt. Die AMA unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis der zuständigen Behörde (§ 28 NEHG 2022) für die ihr gemäß dem 2. Abschnitt übertragenen Aufgaben. Die AMA leistet der zuständigen Behörde Gewähr für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Vergütungsbeträge und erstattet jährlich Bericht über die Besorgung der übertragenen Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024
Gesetzesnummer
20012667
Dokumentnummer
NOR40264812
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