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§ 2 NEHG-EMV-LuF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „begünstigungsfähige landwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand;
  2. 2. „begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 46 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2022, bewertet sind;
  3. 3. „Vergütungszeitraum“ das jeweilige Kalenderjahr, wobei für das Jahr 2022 der Vergütungszeitraum erst ab dem 1. Oktober 2022 beginnt und am 31. Dezember 2022 endet;
  4. 4. „Antragstellungszeitraum“ den Zeitraum, der für die Stellung des jeweiligen Mehrfachantrags (§ 4 Abs. 2) von der AMA (Z 5) vorgegeben wird;
  5. 5. „AMA“ die Agrarmarkt Austria nach § 2 Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 209/2022;
  6. 6. „Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb, forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Mischbetrieb;
  7. 7. „GAP“ die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union im Sinne des Art. 39 AEUV.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264811

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