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Artikel 11 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 11

Controlling

Die Vertragsparteien haben das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie das Einbringen des gemäß Art. 5 vereinbarten Mittelanteils der jeweils anderen Finanzierungspartner insbesondere auf Basis des Berichts gemäß Art. 8 Abs. 2 zu überprüfen. Das Ergebnis einer allfälligen Überprüfung (Prüfbericht) ist an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen zu übermitteln. Die Abrechnungen müssen für eine Prüfung des Rechnungshofes zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264523

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