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Artikel 12 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 12

Anpassung von Gesetzen

(1) Der Bund hat Sorge dafür zu tragen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt werden und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.

(2) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind im Einklang mit Art. 13 in Kraft zu setzen.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264524

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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