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Artikel 10 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 10

Evaluierung

Der Einsatz der Mittel sowie die Auswirkung der Finanzierung werden als Grundlage für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Österreich im Einvernehmen der Finanzierungspartner einer österreichweiten Evaluierung unterzogen. Zeitpunkt und Ziel werden von der nationalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264522

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