Artikel 11
Controlling
Die Vertragsparteien haben das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie das Einbringen des gemäß Art. 5 vereinbarten Mittelanteils der jeweils anderen Finanzierungspartner insbesondere auf Basis des Berichts gemäß Art. 8 Abs. 2 zu überprüfen. Das Ergebnis einer allfälligen Überprüfung (Prüfbericht) ist an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen zu übermitteln. Die Abrechnungen müssen für eine Prüfung des Rechnungshofes zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20012659
Dokumentnummer
NOR40264523
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