Artikel 10
Evaluierung
Der Einsatz der Mittel sowie die Auswirkung der Finanzierung werden als Grundlage für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Österreich im Einvernehmen der Finanzierungspartner einer österreichweiten Evaluierung unterzogen. Zeitpunkt und Ziel werden von der nationalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20012659
Dokumentnummer
NOR40264522
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)