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§ 8 WFöG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2024

Verfahren, Vertrag

§ 8.

(1) Fixe Prämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EU‑Innovationsfonds erfolgen.

(2) Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU‑Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU‑Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU‑Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU‑Innovationsfonds abgewichen werden.

(3) Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU‑Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß § 7 zu treffen.

(4) Die Zuschlagsentscheidung wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grundlage der im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung getroffen. Erfolgt eine Auktion im Rahmen des EU‑Innovationsfonds wird die Zuschlagsentscheidung auf Grundlage der vom EU‑Innovationsfonds bereitgestellten Gebotsliste getroffen.

(5) Auf Grundlage einer positiven Zuschlagsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährt. Durch Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40263004

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