Auskunftspflicht
§ 9.
Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012636
Dokumentnummer
NOR40263005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)