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§ 20 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 20.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektronik abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 22 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 17 Abs. 5 und Fachgespräch gemäß § 18 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 17 bis 19.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262887

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