Wiederholungsprüfung
§ 19.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012627
Dokumentnummer
NOR40262886
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