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§ 17 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 17.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form einer Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in zehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.

(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vierzehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechzehn Stunden zu beenden.

(4) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142*1969, in der jeweils geltenden Fassung, für ein Hauptmodul oder das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.

(5) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend der ausgebildeten Haupt- und Spezialmodule folgende Kompetenzen nachzuweisen.

Grundmodul und Hauptmodul Angewandte Elektronik:

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Schaltpläne, Bauteilskizzen, Bestückungspläne, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften wie OVE EN 50678) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. 2. elektrische/elektronische und berufstypische nichtelektrische Größen unter Anwendung von Messgeräten zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
  3. 3. lösbare, insbesondere Klemm-, Steck-, Schraub- und Löt- und unlösbare wie zB Press-, Kerb- und Lichtwellenleiterspleissverbindungen mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen und für die jeweilige Aufgabenstellung anzuwenden,
  4. 4. Gehäuse und Bauteile für elektronische Schaltungen durch mechanische Fertigungsverfahren (zB Umformen, Schneiden, Bohren, aufbauende Verfahren wie 3D-Druck) anzufertigen,
  5. 5. unterschiedliche Leitungen (zB Kupferleitungen, Lichtwellenleiter) grundlegend zu dimensionieren, zu verlegen und anzuschließen,
  6. 6. einfache elektronische Schaltungen samt dazugehörigen Schaltplänen gemäß Kunden- oder Auftragsanforderungen zu entwickeln, passende Bauteile zu dimensionieren und auszuwählen,
  7. 7. ein einfaches Leiterplattenlayout unter Berücksichtigung der Richtlinien für das Design von Leiterplatten (Bauteilplatzierung, Platzierung der Stromversorgungs-, Masse- und Signalleiterbahnen, Trennung, Wärmeableitung, Kontrolle) zu entwerfen,
  8. 8. einfache Leiterplatten gemäß Schaltplänen zur Herstellung von Schaltungen unter Verwendung der geeigneten Werkzeuge und Geräte zur Herstellung einfacher Schaltungen zu bestücken,
  9. 9. Fehler, Mängel und Störungen in elektronischen Schaltungen zu identifizieren und/oder einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben,
  10. 10. einen Mikrokontroller gemäß Vorgaben und Anforderungen mittels passender Software zu programmieren.

Grundmodul und Hauptmodul Informations- und Kommunikationselektronik

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Schaltpläne, Bauteilskizzen, Bestückungspläne, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften wie OVE EN 50678) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. 2. elektrische/elektronische und berufstypische nichtelektrische Größen unter Anwendung von Messgeräten zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
  3. 3. lösbare, insbesondere Klemm-, Steck-, Schraub- und Löt- und unlösbare wie zB Press-, Kerb- und Lichtwellenleiterspleissverbindungen mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen und für die jeweilige Aufgabenstellung anzuwenden,
  4. 4. Gehäuse und Bauteile für elektronische Schaltungen durch mechanische Fertigungsverfahren (zB Umformen, Schneiden, Bohren, aufbauende Verfahren wie 3D-Druck) anzufertigen,
  5. 5. unterschiedliche Leitungen (zB Kupferleitungen, Lichtwellenleiter) grundlegend zu dimensionieren, zu verlegen und anzuschließen,
  6. 6. einfache Leiterplatten gemäß Schaltplänen zur Herstellung von Schaltungen unter Verwendung der geeigneten Werkzeuge und Geräte zur Herstellung einfacher Schaltungen zu bestücken,
  7. 7. leitungsgebundene Netzwerke (zB Twisted-Pair, Koax-Kabel) und Netzwerkkomponenten zu errichten, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen und zu überprüfen oder
  8. 8. einfache leitungsungebundene Netzwerke und Netzwerkkomponenten (zB Funktechnologie, IoT Internet of Things, WLAN, LoRA-WAN) zu errichten, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen und zu überprüfen,
  9. 9. einen Mikrokontroller gemäß Vorgaben und Anforderungen mittels passender Software zu programmieren,
  10. 10. Fehler, Mängel und Störungen in elektronischen Schaltungen zu identifizieren und/oder einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben,
  11. 11. systemspezifische Fehler, Mängel und Störungen an digitalen Komponenten oder Geräten (zB AV-Endgeräte, Telekommunikation, Informationstechnologie) in leitungsgebundenen oder leitungsungebundenen Netzwerken einzugrenzen, aufzusuchen und Maßnahmen einzuleiten.

Spezialmodul Netzwerktechnik

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. Serverbetriebssysteme sowie berufsspezifische Applikationen einzurichten, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu verwalten oder abzusichern,
  2. 2. die Netzwerkkonfiguration von PCs (IP-Adressverwaltung mit DHCP-Server [Dynamic Host Configuration Protocol], DNS-Server [Domain Name System], Konfiguration, Überprüfbarkeit und Namensauflösung von Host`s, Nutzung von Services mittels Ports) durchzuführen,
  3. 3. Switches zu konfigurieren und die Verbindung zwischen Switches herzustellen, VLAN-Konfiguration von Switches mit Frame-Tagging durchzuführen, Verbindungen zu testen, DNS zu überprüfen, Standard-Gateways festzulegen oder Routing zwischen Netzwerken (Routingtabellen abzufragen, Route manuell hinzuzufügen [route add], Routenverfolgung [traceroute], Multicastrouting) einzurichten.

Spezialmodul Eisenbahntelekommunikationstechnik

 

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

 

  1. 1. den Aufbau und die Funktion der betriebsspezifischen Kommunikationsanlagen (zB Betriebsfernsprechanlagen, Bündelfunkanlagen, Zugfunkanlagen wie zB GSM-R) zu beschreiben und deren Programmierung und Parametrisierung grundlegend zu erläutern,
  2. 2. den Aufbau und die Funktion der Zuglaufcheckpoints, Zugbeeinflussungssysteme, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatischen Zugzielanzeigeanlagen, rechnergestützten Zugüberwachung zu beschreiben und deren Programmierung und Parametrisierung grundlegend zu erläutern,
  3. 3. den Aufbau und die Funktion der Kabeltechnik (ober- und unterirdischer Leitungsbau) und von Stromversorgungsanlagen sowie die dazu notwendigen eisenbahnspezifischen Dokumentationsverfahren zu beschreiben,
  4. 4. die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) im Überblick darzustellen.

 

Spezialmodul Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze

 

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

 

  1. 1. Sat-Verteilanlagen (aktive und passive Bauteile einer Signalverteilanlage, HF-Übertragungsleitung, Anpassung, Fehlanpassung, Aufbau von Satellitenanlagen, SatIP und GA (Gemeinschaftsantennen-Anlagen) zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
  2. 2. Bauteile und Baugruppen einer DVB-T2 Empfangsanlage in Stand zu halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
  3. 3. Bauteile und Baugruppen eines Breitbandkabelnetzes mit DOCSIS in Stand zu halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
  4. 4. digitale Messtechnik zur Messung von zB Trägerleistung, BER (Bit Error Rate), MER (Modulation Error Rate), Spektrumanalyse, Konstellation und Rückkanalmessungen einzusetzen,
  5. 5. einen Rückkanal einzumessen und diesen zu bewerten,
  6. 6. Kabelfehler mittels Impulsreflektometer zu orten und eine Kabelreparatur durchzuführen.

 

  

(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
  3. 3. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
  4. 4. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.

Schlagworte

Hauptmodul, Informationselektronik

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262884

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