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§ 15 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 15.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Wirkung des elektrischen Stromes,
  2. 2. Induktivitäten und Kapazitäten im Gleichstromkreis,
  3. 3. Induktivitäten und Kapazitäten im Wechselstromkreis,
  4. 4. passive und aktive elektronische Bauelemente,
  5. 5. Werkstoffeigenschaften,
  6. 6. Grundschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262882

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