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§ 14 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand „Angewandte Elektronik“

§ 14.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. elektrotechnische Grundgrößen und physikalische Gesetzmäßigkeiten,
  2. 2. Wirkungen des elektrischen Stromes und damit verbundenen Gefahren,
  3. 3. Bauformen und Kenngrößen von passiven und aktiven Bauelementen,
  4. 4. Eigenschaften von Werkstoffen der Elektronik,
  5. 5. Funktionsweise von Grundschaltungen mit elektronischen Bauelementen inklusive Erstellens von Schalt- und Stromlaufplänen,
  6. 6. Grundbegriffe der Messtechnik sowie Aufbau und Funktion von Messgeräten,
  7. 7. Grundlagen der Steuer- und Regelungstechnik,
  8. 8. Grundfunktionen und Schaltungen der Digitaltechnik.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schaltplan, Steuertechnik

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262881

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