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Artikel VI Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel VI

Beitritt

Nach Ablauf des in Artikel IV genannten Zeitraums bleibt dieses Abkommen für jeden Staat und jede zwischenstaatliche Organisation für einen Beitritt offen, sofern das Kuratorium des Instituts dies mit einfacher Mehrheit genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262783

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