Artikel VI
Beitritt
Nach Ablauf des in Artikel IV genannten Zeitraums bleibt dieses Abkommen für jeden Staat und jede zwischenstaatliche Organisation für einen Beitritt offen, sofern das Kuratorium des Instituts dies mit einfacher Mehrheit genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012623
Dokumentnummer
NOR40262783
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