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Artikel IV Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel IV

Unterzeichnung

Dieses Abkommen liegt für alle Staaten und zwischenstaatliche Organisationen am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Der Zeitraum für die Unterzeichnung beträgt zwei Jahre ab dem 28. Oktober 1996, sofern er nicht vor seinem Ablauf vom Depositär auf Antrag des Kuratoriums des Instituts verlängert wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262781

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