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Artikel II Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel II

Rechte, Vorrechte und Befreiungen

(1) Die Regierung der Republik Korea gewährt dem Institut die gleichen Rechte, Vorrechte und Befreiungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisation üblicherweise gewährt werden.

(2) Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel VIII, IX und XIII der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262779

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