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Artikel I Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel I

Errichtung

Es wird eine unabhängige internationale Organisation mit der Bezeichnung „Internationales Impfstoffinstitut“ errichtet, die gemäß der Satzung, die diesem Abkommen als integraler Bestandteil beigefügt ist, tätig wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262778

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