Artikel I
Errichtung
Es wird eine unabhängige internationale Organisation mit der Bezeichnung „Internationales Impfstoffinstitut“ errichtet, die gemäß der Satzung, die diesem Abkommen als integraler Bestandteil beigefügt ist, tätig wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012623
Dokumentnummer
NOR40262778
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