Artikel II
Rechte, Vorrechte und Befreiungen
(1) Die Regierung der Republik Korea gewährt dem Institut die gleichen Rechte, Vorrechte und Befreiungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisation üblicherweise gewährt werden.
(2) Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel VIII, IX und XIII der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012623
Dokumentnummer
NOR40262779
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
