Erhebungsunterlagen
§ 7.
Für Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für deren kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
20012593
Dokumentnummer
NOR40262268
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