vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2024

Erhebungsmerkmale, Erhebungsart

§ 5.

(1) Über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die Merkmale gemäß denAnlagen I und II zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt I.1.1 bis I.1.3 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
  2. 2. alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen I und II als Stichprobenerhebung durch Befragung bei den hauptrechtlichen Einheiten von Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllen.

(2) Die gemäß § 5 Abs. 1 erhobenen Merkmale sind für die Darstellung der globalen Wertschöpfungsketten durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren durch folgende Daten zu ergänzen:

  1. 1. Statistikdaten der Bundesanstalt gemäß der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022, der FE-Statistik-Verordnung und dem Handelsstatistischen Gesetz 1995;
  2. 2. Verwaltungsdaten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger zu Beschäftigungsverhältnissen in statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 in der Berichtsperiode gemäß § 3;
  3. 3. Verwaltungsdaten der Finanzbehörden zu Umsatzerlösen und Verdiensten in statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 in der Berichtsperiode gemäß § 3;
  4. 4. Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, sofern sie für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und nationalen Informationsbedürfnisse erforderlich sind. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 dürfen nicht beeinträchtigt werden. Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank unterliegen den Vertraulichkeits- bzw. Verwendungsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 Devisengesetz 2004.

Schlagworte

Vertraulichkeitsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012593

Dokumentnummer

NOR40262266

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte